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Fragen und Antworten

1. Was bedeutet eine 24-Stunden Anwesenheitsbetreuung?

Es ist Tag und Nacht immer jemand da. Das bedeutet, dass unsere Betreuer (-innen) / Haushaltshilfen zusammen mit der hilfebedürftigen Person im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung wohnen, sich um den Haushalt kümmern (Essen kochen, Wäsche waschen, usw.) und leichte pflegerische Aufgaben übernehmen (Hilfe beim Anziehen, beim Waschen, bei der Toilette, ggf. Windeln wechseln, usw.).


2. Wie sind die Rahmenbedingungen?

Für die Betreuungskraft muss ein separates Zimmer zur Verfügung gestellt werden, und das Bad muss mitbenutzt werden dürfen. Kost und Logis werden der Betreuungskraft vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt.

3. Wie lange dauert es, bis wir eine geeignete Haushaltshilfe gefunden haben?

Ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe ist die Betreuungsperson i.d.R. in 7-14 Tagen bei Ihnen vor Ort, in Notfällen schneller.

4. Wie sind die Sprachkenntnisse?


Die Pflegekräfte weisen unterschiedlich gute Sprachkenntnisse auf. Ausreichend – das Verstehen der deutschen Sprache ist ausreichend, das Sprechen auf Deutsch fällt noch schwer. Mittel – das Verstehen der Sprache ist gut, das Sprechen ausreichend. Forgeschritten – das Verstehen der Sprache ist gut, das Sprechen ebenfalls.

5. Wie ist die Arbeitszeit?

Das Konzept ist die flexible Arbeitszeit. Es handelt sich hierbei um eine Haushaltshilfe und Betreuung, die eine Rufbereitschaft in der Nacht einschließt. Die genauen Arbeitszeiten legt der Auftraggeber mit der Betreuungskraft fest. Es wird davon ausgegangen, dass die Dienstleistung in ca. 40 Stunden pro Woche zu erbringen ist. Ist eine regelmäßige Nachtarbeit nötig, so ist dies vorher anzugeben. Die Aufteilung der Freizeit Ihrer Betreuungskraft legen Sie gemeinsam mit ihr fest.

6. Kann ein Wechsel von zwei Betreuungskräften sinnvoll sein?

In der Regel haben die Betreuungspersonen in ihrer Heimat auch Familie, so dass ein regelmäßiger Wechsel für diese Kräfte auch angenehmer und motivierender ist. Des Weiteren bietet Ihnen der Zwei-Personen-Wechsel einige Vorteile: Es besteht keine Urlaubsproblematik, und eine bessere Abwicklung in Notfällen (Ersatz bei Erkrankung) ist möglich. Auch dient der Wechsel der Betreuungskraft zum „Kräfte tanken“. Ein Wechsel kann grundsätzlich flexibel gestaltet werden und erfolgt in Absprache mit Ihnen und den Betreuungspersonen. Es ist auch sinnvoll, einen Tag beide Betreuungskräfte bei sich zu Hause zu haben, zwecks einer sauberen Übergabe.

7. Kommt immer eine andere Haushaltshilfe?
Nein, i.d.R. gibt es ein Team von 2 Personen, die sich in einem mit Ihnen abgesprochenen Zeitrhythmus abwechseln.

8. Wie findet der Wechsel statt?

Der Wechsel findet nahtlos statt. Die Betreuungskräfte werden i.d.R. zu Ihnen nach Hause gebracht und von dort auch wieder abgeholt. Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung gewährleistet werden und Sie sind keinen Tag ohne Hilfskraft.

9. Ist die Kommunikation auf Deutsch gewährleistet?

Dies hängt grundsätzlich von Ihren Anforderungen ab. In der Regel können sich alle Betreuungspersonen auf Deutsch verständigen. Wenn Sie es wünschen, können sich die Betreuungspersonen auch auf hohem Niveau deutsch unterhalten.

10. Gibt es Zuschüsse der Pflegekasse?

Für die häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt. Diese betragen in:
Pflegestufe 1 205 €
Pflegestufe 2 410 €
Pflegestufe 3 665 €
Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse, um Ihre finanzielle Belastung im Voraus klären zu können.

11. Ist die Einstufung in eine Pflegestufe notwendig?


Für die legale Entsendung von Haushaltshilfen / Betreuungspersonen aus den EUNachbarstaaten, sieht die Rechtsgrundlage vor, dass nur für den Bedarf in Haushalten mit Angehörigen denen eine Pflegestufe zugeordnet ist, eine Arbeitskraft entsendet werden darf.

12. Sind die monatlich vereinbarten Kosten endgültige Kosten?


Ja, in diesen Beträgen sind alle Kosten enthalten (Versicherungen, soziale Abgaben, und Steuern) Kost und Logis werden der Betreuungskraft kostenfrei vom Auftraggeber (also Ihnen) zur Verfügung gestellt.

13. Wie ist die rechtliche Situation, ist die Beschäftigung legal?

Ja, diese Dienstleistung ist legal. Die Betreuungskräfte arbeiten als in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat oder Deutschland angemeldete selbstständige Dienstleister. Durch die Anwendung des Gesetzes zur EU-Dienstleistungsfreiheit ist diese Tätigkeit uneingeschränkt möglich. Dies ist seit dem Beitritt zur EU am 01. Mai 2004 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu 100% legal. Sie als Auftraggeber sind Dienstleistungsempfänger und kein Arbeitgeber.

14. Wie sind die Kündigungsfristen?

Zwei Wochen beidseitig.

15. Warum ist die Beauftragung einer Agentur sinnvoll?

Die Beauftragung von Lénárt Betreuungsservice bei der Suche nach einer geeigneten Haushaltshilfe bietet Ihnen deutliche Vorteile: Wir sind mehrsprachig (Deutsch/Slowakisch/Tschechisch/Ungarisch/Englisch). In einem ausführlichen Gespräch und einem persönlichen vor Ort Termin bei Ihnen machen wir uns ein Bild von Ihrem Bedarf und der jeweiligen Pflegesituation. Somit können wir die Vorauswahl einer für Sie geeigneten Betreuungsperson übernehmen. Sie suchen nur noch unter den bereits nach Ihren konkreten Wünschen und Vorgaben ermittelten Vorschlägen aus. Des Weiteren sind wir so auch in der Lage den in Frage kommenden Betreuungspersonen ein Bild und Eindrücke darüber zu vermitteln, bei welcher Pflegefamilie und in welcher Umgebung sie tätig sein werden. Zudem wird der zusätzliche organisatorische Aufwand (Vertretung, Reiseorganisation, Hilfe bei Verständigungsschwierigkeiten etc.) von uns erledigt. Falls es mit einer Betreuungskraft zu unüberwindlichen Schwierigkeiten kommen sollte, bemühen wir uns darum, Ihnen schnellstmöglich eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. So kann eine lückenlose und dauerhafte Betreuung gewährleistet werden.

16. Info zur Dienstleistungsfreiheit
Im EU-Recht wird unterschieden zwischen Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst das Recht, als selbstständiger Unternehmer gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten in einem EU-Mitgliedsstaat anzubieten, ohne am Ort der Leistungserbringung einen Firmensitz gründen zu müssen. Die Dienstleistungserbringung umfasst auch das Recht des Dienstleisters, zur Erfüllung der Dienstleistung Arbeitnehmer in die EU-Mitgliedsstaaten zu entsenden. In Deutschland gilt seit dem 01. Mai 2004 volle Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Dienstleister aus den neuen Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass ein Dienstleister aus den neuen Mitgliedsstaaten in Deutschland selber tätig werden und sein eigenes Personal mit nach Deutschland nehmen darf. Ausgenommen sind folgende Sektoren: Baugewerbe, Baunebengewerbe, Reinigungsgewerbe und Innendekorateure. Sogar für diese Ausnahmen gilt: Der Dienstleister als Unternehmer darf selbst tätig werden, aber die Dienstleistung nicht mit eigenem Personal erbringen. (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin: "Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit", Oktober 2004)

 

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